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Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten
Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.
Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:
Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).
Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
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